IHR 3/2009


Juni 2009
S. 89-140

Anzahl:



IHR 3/2009
Aufsätze

The Agency Agreement under Belgian Law
Nicole Van Crombrugghe, Brüssel

Drittwirkung von Verträgen im französischen Recht
Maître Olivier Delgrange, Paris

Noch einmal: Führt die Vereinbarung einer CIF-Klausel zum Fixgeschäft?
Rechtsanwalt Dr. Patrick Ostendorf, Berlin


Entscheidungen

UN-Kaufrecht (CISG)

Art. 7 Abs. 1 63, 64 Abs. 1, 73 Abs. 2 CISG
1. Die Frist innerhalb derer die Aufhebung eines Sukzessivliefervertrages nach Art. 73 Abs. 2 CISG zu erklären ist, beginnt mit der Kenntnis, dass die letzte Teillieferung nicht ordnungsgemäß ausgeliefert wurde. Bei Vereinbarung von Jahresmengen beginnt sie mit der Ablieferung der letzten Menge des Jahres. Ein Zuwarten von drei Monaten bis zur Erklärung der Vertragsaufhebung ist zu lang.
2. Art. 64 Abs. 1 b CISG stellt auf die körperliche Entgegennahme der Ware ab. Weiter ist – im Gegensatz zu Art. 73 CISG – auf das Volumen über die gesamte Laufzeit eines Sukzessivliefervertrages und nicht auf die einzelne Jahresmenge abzustellen.
3. Das Recht, eine Nachfrist gemäß Art. 63 CISG zu setzen, entsteht erst mit dem verstreichen des Erfüllungstermins.
4. Die deutschrechtlichen Prinzipien des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind im Rahmen des CISG nicht anwendbar. Aus dem Gebot von Treu und Glauben, Art. 7 Abs. 1 CISG, kann sich jedoch ein Recht auf Vertragsanpassung ergeben.
5. Bei Vertragsaufhebung nach Art. 64 Abs.1 a CISG ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.
6. Auch im Rahmen der CISG gilt das Zinseszinsverbot des § 289 BGB.
Deutschland: Brandenburgisches OLG, Grund- und Teilurteil vom 18.11.2008 – 6 U 53/07

Handelsvertreterrecht

§ 89a Abs. 1 Satz 1, § 89b Abs. 1, 3 Nr. 2 HGB
1. Ein Mineralölunternehmen kann das Vertragsverhältnis mit einem Tankstellenhalter, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung auf Kredit verkauft hat, nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund kündigen, wenn es die Kreditgewährung über Jahre geduldet und gefördert hatte und der Tankstellenhalter die Kreditgewährung aufgrund der Weisung bereits erheblich vermindert hat.
2. Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters können im Allgemeinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr – also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal – bei ihm getankt haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12.9.2007 – VIII ZR 194/06). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal an der Station getankt hat.
Deutschland: BGH, Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 159/07

§§ 87, 87 a, 84 ff. HGB; §§ 307, 310 BGB
1. Die in einer formularmäßigen Vertriebsvereinbarung zwischen einer Hauptvertreterin und einer Untervertreterin enthaltene Klausel, wonach ein Anspruch auf Provision bei der Untervertreterin erst dann entsteht, wenn bei der Hauptvertreterin für das von der Untervertreterin vermittelte Geschäft Provisionszahlungen tatsächlich eingegangen sind, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB als nichtig anzusehen.
2. Dies gilt auch für eine Klausel in der Vertriebsvereinbarung, nach der Provisionsansprüche der Untervertreterin davon abhängen, dass die Hauptvertreterin Provisionen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertriebsvertrags für von der Untervertreterin vermittelte Geschäfte erhalten hat.
3. Hingegen begegnet eine Regelung in der Vertriebsvereinbarung, die Bonuszahlungen von einem durch die Untervertreterin selbst vermittelten Basisprovisionsumsatz abhängig macht und ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bonusprovisionen ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzt, keinen rechtlichen Bedenken.
Deutschland: OLG München, Endurteil vom 17.12.2008 – 7 U 4025/08

Internationales Zivilprozessrecht

Art. 31 Abs. 1 LugÜ
Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein gesetzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durchgeführt werden muss.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 22.1.2009 – IX ZB 42/06

Art. 23 EuGVVO
Aus der Einhaltung der Formerfordernisse des Art. 23 EuGVVO können Anhaltspunkte für eine materielle Einigung gewonnen werden. Eine tatsächliche Willenseinigung ist bezüglich einer Gerichtsstandsvereinbarung dennoch notwendig.
Österreich: OGH, Beschluss vom 6.11.2008 – 6 Ob 229/08 g

Schiedsverfahrensrecht

§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, § 41
Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
1. Auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO neu geregelt wurde, setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.
2. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.
3. § 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel steht mit derartigen Bestimmungen nicht in Widerspruch.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08


Dokumentation

CISG Advisory Council: Opinion No. 8, Calculation of Damages under CISG Articles 75 and 76


Buchbesprechungen

Der europäische Gerichtsstand des Erfüllungsortes – Art. 5 Nr. 1 EuGVVO
Professor Dr. Peter Mankowski, Hamburg

The CISG, A new textbook for students and practitioners
Wiss. Referent Dr. Martin Illmer, Hamburg

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