§§ 826-829; ProdHaftG
(Unerlaubte Handlungen 2, Produkthaftung)

Neubearbeitung 2003
von Jürgen Oechsler
Redaktor: Norbert Horn

März 2003
X, 542 Seiten

Anzahl:



§§ 826-829; ProdHaftG
§§ 826-829; ProdHaftG: Jürgen Oechsler

Die Bedeutung des § 826 BGB bei der Fortbildung des Wirtschaftsrechts steigt ständig. Mittlerweile ist die Norm an die Stelle der überholten Verlustausgleichspflicht im sog. qualifizierten Konzern getreten, regelt ergänzend zu § 37b WpHG die Haftung für kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen und eröffnet Ansprüche geschädigter Anleger bei einer Vielzahl von Anlageformen (z.B. Warenterminoptionen). Über § 826 BGB liquidiert die Praxis heute Schäden, die früher über die sog. Durchgriffshaftung ersetzt wurden und gewährt Schutz vor Rufschädigung von Personen und Unternehmen durch sittenwidrigerweise aufgestellte Werturteile. Die vorliegende Bearbeitung systematisiert und erläutert den breiten Anwendungsbereich der Norm vollständig und auf neuestem Stand. Dabei wird die Bedeutung der Norm in anderen Bereichen - etwa im Familienrecht (Regreß des Scheinvaters) oder Verfahrensrecht (Rechtskraftdurchbrechung von Vollstreckungsbescheiden bei Hausfrauenbürgschaften?) - gleichermaßen berücksichtigt. Die Bearbeitung der §§ 828 bis 829 BGB trägt vor allem den Änderungen Rechnung, die sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ergeben haben. Diese haben mutmaßlich auch die Bedeutung des Produkthaftungsgesetzes erhöht: Mit dem Wegfall der Schranke des § 2 S. 2 ProdHaftG und der Möglichkeit der Liquidierung von Schmerzensgeld nach § 8 S. 2 ProdHaftG sind zwei wesentliche anspruchshindernde Hemmnisse entfallen, die eine größere Bedeutung des Gesetzes in der Haftungspraxis erwarten lassen.

Professor Dr. Jürgen Oechsler, Mainz
Redaktor: Professor Dr. Norbert Horn, Köln

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