§§ 249-254
(Schadensersatzrecht)
Neubearbeitung 2005
von Gottfried Schiemann
Redaktor: Michael Martinek
März 2005
VIII, 385 Seiten
Anzahl:
(Schadensersatzrecht)
Neubearbeitung 2005
von Gottfried Schiemann
Redaktor: Michael Martinek
März 2005
VIII, 385 Seiten
Anzahl:

§§ 249-254: Gottfried Schiemann
Mit dem am 1.8.2002 in Kraft getretenen "Zweiten Schadensersatzrechtsänderungsgesetz" hat das allgemeine Schadensrecht des BGB die umfassendste Änderung seit dem Inkrafttreten des BGB erfahren. Die Bearbeitung der §§ 249-254 würdigt daher eingehend die Neuerungen beim Sachschadensrecht (§ 249 Abs. 2 S. 2 n. F.) und bezieht erstmals den Geldersatz für immaterielle Schäden (§ 253 Abs. 2 n. F.) ein, der schon bisher in anderem Zusammenhang (§ 847 a. F.) Inhalt eines der wichtigsten und dynamischsten Ansprüche des Zivilrechts war. Durch die Erstreckung des "Schmerzensgeldes" auf Ansprüche aus Vertrag und Gefährdungshaftung, durch die neuen Dimensionen des Geldersatzes wegen Persönlichkeitsverletzungen in der Rechtsprechung und durch die anhaltende rechtspolitische und dogmatische Diskussion über den Ersatz für immaterielle Bagatellschäden bildet die Regelung des § 253 n. F. einen Schwerpunkt der gegenwärtigen und künftigen Praxis des allgemeinen Schadensrechts und daher auch der Neukommentierung.
Professor Dr. Gottfried Schiemann, Tübingen
Redaktor: Professor Dr.Dr.Dr.h.c. Michael Martinek, M.C.J., Saarbrücken
Mit dem am 1.8.2002 in Kraft getretenen "Zweiten Schadensersatzrechtsänderungsgesetz" hat das allgemeine Schadensrecht des BGB die umfassendste Änderung seit dem Inkrafttreten des BGB erfahren. Die Bearbeitung der §§ 249-254 würdigt daher eingehend die Neuerungen beim Sachschadensrecht (§ 249 Abs. 2 S. 2 n. F.) und bezieht erstmals den Geldersatz für immaterielle Schäden (§ 253 Abs. 2 n. F.) ein, der schon bisher in anderem Zusammenhang (§ 847 a. F.) Inhalt eines der wichtigsten und dynamischsten Ansprüche des Zivilrechts war. Durch die Erstreckung des "Schmerzensgeldes" auf Ansprüche aus Vertrag und Gefährdungshaftung, durch die neuen Dimensionen des Geldersatzes wegen Persönlichkeitsverletzungen in der Rechtsprechung und durch die anhaltende rechtspolitische und dogmatische Diskussion über den Ersatz für immaterielle Bagatellschäden bildet die Regelung des § 253 n. F. einen Schwerpunkt der gegenwärtigen und künftigen Praxis des allgemeinen Schadensrechts und daher auch der Neukommentierung.
Professor Dr. Gottfried Schiemann, Tübingen
Redaktor: Professor Dr.Dr.Dr.h.c. Michael Martinek, M.C.J., Saarbrücken