IHR 1/2005
February 2005
p. 1-44
Quanity:
February 2005
p. 1-44
Quanity:

Aufsätze
Franco Ferrari:
Wesentliche Vertragsverletzung nach UN-Kaufrecht
Elisabeth Hoffmann:
Vertriebsvereinbarungen und neuere Entwicklungen im europäischen Wettbewerbsrecht
Tobias Malte Müller:
Die Beweislastverteilung für die Bösgläubigkeit des Verkäufers im Rahmen des Art. 40 CISG
Elisabeth Sauthoff:
Lieferverzug als wesentliche Vertragsverletzung bei Vereinbarung sofortiger Lieferung und wirksame Einbeziehung fremdsprachiger AGB
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 14 ff., 25, 33 CISG
Bewirkt der Verkäufer die nach Eingang einer Anzahlung "schnellstmöglich" zugesagte Lieferung nicht sofort, so liegt hierin eine wesentliche Vertragsverletzung, wenn für ihn das Interesse des Käufers an der sofortigen Lieferung ersichtlich war.
Dt. OLG Düsseldorf, 21.4.2004 - I-15 U 88/03
Art. 59, 75, 78 CISG
Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung treten nach Art. 59 CISG im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises auch ohne Mahnung ein.
Dt. OLG Düsseldorf, 22.7.2004 - I-6 U 210/03
Art. 1 Abs. 1a, Art. 7 Abs. 2, Art. 25, 59 CISG
Die Anwendbarkeit des CISG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien sich in ihren Schriftsätzen ausschließlich auf ein nationales Recht beziehen, wenn nicht eindeutig feststeht, dass sie sich der Anwendbarkeit der CISG bewusst waren und dass sie dennoch auf der ausschließlichen Bezugnahme auf ein nationales Recht bestanden haben.
Italien LG Padua, 25.2.2004 - Nr. 40552
Art. 58, 78 CISG
Hat der Verkäufer dem Käufer in einer mit der Lieferung der Ware übermittelten Rechnung eine weitergehende Zahlungsfrist eingeräumt, entsteht der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen erst mit Ablauf dieser Frist.
Italien LG Padua, 31.3.2004 - Nr. 40466
Art. 6, 35 Abs. 2 Buchst. a, b CISG
Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu beantworten.
Niederlande Rechtbank Zwolle, 21.5.2003 - 72824/HA ZA 02110
Warenvertriebsrecht
§ 469 BGB
Der Käufer kann grundsätzlich auch dann, wenn er aus der Menge verkaufter gleichartiger Sachen einzelne brauchbare Exemplare zur Verwendung ausgesondert hat, hinsichtlich der übrigen Sachen Gesamtwandlung verlangen.
Dt. BGH 4.5.2004 - X ZR 162/02
§§ 437, 476 BGB
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Dt. BGH 2.6.2004 - VIII ZR 329/03
§§ 459 ff BGB aF; Nebenpflicht zur Beratung
Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen - für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen - Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.
Dt. BGH 16.6.2004 - VIII ZR 303/03
Internationales Gesellschaftsrecht
Art. VII, XXV Dt.-amer. Freundschaftsvertrag, § 128 HGB
Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dortigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer "Inc.") mit Verwaltungssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet.
Dt. BGH 5.7.2004 - II ZR 389/02
Internationales Zivilprozessrecht
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; Art. 34 Nr. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO
Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Vollstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem 1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.
Dt. BGH 22.7.2004 - IX ZB 2/03
Franco Ferrari:
Wesentliche Vertragsverletzung nach UN-Kaufrecht
Elisabeth Hoffmann:
Vertriebsvereinbarungen und neuere Entwicklungen im europäischen Wettbewerbsrecht
Tobias Malte Müller:
Die Beweislastverteilung für die Bösgläubigkeit des Verkäufers im Rahmen des Art. 40 CISG
Elisabeth Sauthoff:
Lieferverzug als wesentliche Vertragsverletzung bei Vereinbarung sofortiger Lieferung und wirksame Einbeziehung fremdsprachiger AGB
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 14 ff., 25, 33 CISG
Bewirkt der Verkäufer die nach Eingang einer Anzahlung "schnellstmöglich" zugesagte Lieferung nicht sofort, so liegt hierin eine wesentliche Vertragsverletzung, wenn für ihn das Interesse des Käufers an der sofortigen Lieferung ersichtlich war.
Dt. OLG Düsseldorf, 21.4.2004 - I-15 U 88/03
Art. 59, 75, 78 CISG
Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung treten nach Art. 59 CISG im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises auch ohne Mahnung ein.
Dt. OLG Düsseldorf, 22.7.2004 - I-6 U 210/03
Art. 1 Abs. 1a, Art. 7 Abs. 2, Art. 25, 59 CISG
Die Anwendbarkeit des CISG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien sich in ihren Schriftsätzen ausschließlich auf ein nationales Recht beziehen, wenn nicht eindeutig feststeht, dass sie sich der Anwendbarkeit der CISG bewusst waren und dass sie dennoch auf der ausschließlichen Bezugnahme auf ein nationales Recht bestanden haben.
Italien LG Padua, 25.2.2004 - Nr. 40552
Art. 58, 78 CISG
Hat der Verkäufer dem Käufer in einer mit der Lieferung der Ware übermittelten Rechnung eine weitergehende Zahlungsfrist eingeräumt, entsteht der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen erst mit Ablauf dieser Frist.
Italien LG Padua, 31.3.2004 - Nr. 40466
Art. 6, 35 Abs. 2 Buchst. a, b CISG
Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu beantworten.
Niederlande Rechtbank Zwolle, 21.5.2003 - 72824/HA ZA 02110
Warenvertriebsrecht
§ 469 BGB
Der Käufer kann grundsätzlich auch dann, wenn er aus der Menge verkaufter gleichartiger Sachen einzelne brauchbare Exemplare zur Verwendung ausgesondert hat, hinsichtlich der übrigen Sachen Gesamtwandlung verlangen.
Dt. BGH 4.5.2004 - X ZR 162/02
§§ 437, 476 BGB
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Dt. BGH 2.6.2004 - VIII ZR 329/03
§§ 459 ff BGB aF; Nebenpflicht zur Beratung
Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen - für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen - Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.
Dt. BGH 16.6.2004 - VIII ZR 303/03
Internationales Gesellschaftsrecht
Art. VII, XXV Dt.-amer. Freundschaftsvertrag, § 128 HGB
Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dortigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer "Inc.") mit Verwaltungssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet.
Dt. BGH 5.7.2004 - II ZR 389/02
Internationales Zivilprozessrecht
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; Art. 34 Nr. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO
Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Vollstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem 1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.
Dt. BGH 22.7.2004 - IX ZB 2/03