IHR 6/2005
December 2005
p. 221-264
Quanity:
December 2005
p. 221-264
Quanity:

Aufsätze
Brigitta Lurger:
Überblick über die Judikaturentwicklung zu ausgewählten Fragen des CISG - Teil II
Plamen Djilianov:
Dingliche Kreditsicherheiten nach dem bulgarischen Recht: Pfand, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung
Christiana Fountoulakis:
Zurückbehaltungsrecht bei nicht ausgestellter Quittung im UN-Kaufrecht
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 27, 39 CISG
Der Käufer hat zu beweisen, dass die Mängelrüge rechtzeitig und gehörig abgesandt wurde; das Verlustrisiko bezüglich der Mitteilung trägt hingegen der Verkäufer.
Österreich: OGH, Urteil vom 24.5.2005 - 4Ob80/05a
Art. 8, 9 CISG
Zur Einbeziehung deutschsprachiger AGB in Kaufverträge zwischen einer österreichischen und einer italienischen Firma.
Österreich: OLG Linz, Urteil vom 8.8.2005 - O 3 R 57/05 f
Art. 38, 39 CISG
1. Außer unter besonderen Umständen ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen angemessen.
2. Der Käufer hat in der Rüge die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen.
Österreich: OLG Linz, Urteil vom 1.6.2005 - O I R 68/05h
Art. 4 CISG
1. Die Beweislast bestimmt sich nach CISG, während der notwendige Grad der richterlichen Überzeugung der lex fori zu entnehmen ist. Dies bedeutet nach schweizerischem Recht, dass der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sein muss.
2. Die Höhe des Verzugszinses und die Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dem internationalen Privatrecht des Forumstaates auf den zu entscheidenden Fall anzuwenden ist.
Schweiz: Kantonsgericht Nidwalden, Urteil vom 23.5.2005 - ZK 04 26
Art. 9 Abs. 2 CISG
1. Die Verwendung des INCOTERMS-Begriffs "CIF" ohne Verweis auf dei INCOTERMS ist ausreichend, um die in ihnen enthaltene Definition für "CIF" auf den Vertrag Anwendung finden zu lassen.
2. Ein vertraglicher Eigentumsvorbehalt modifiziert den Gefahrübergang nach "CIF" nicht.
Vereinigte Staaten: United States District Court for the Southern District of New York, 26 March 2002 - 00 Civ. 934 (SHS)
Internationales Zivilprozessrecht
Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ
Mögliche Fehlentscheidungen des Gerichts des Urteilsstaates hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit sind nicht unter dem Gesichtspunkt des ordre public zu überprüfen.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 6.10.2005 - IX ZB 27/02
Art. 7 Abs. 1 UNÜ
a) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO) und die (nationalen) Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht.
b) Unterliegt die Schiedsvereinbarung einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 21.9.2005 - III ZB 18/05
Bücher
Friedrich Blase:
Rezension von Jörg Risse: Wirtschaftsmediation
Brigitta Lurger:
Überblick über die Judikaturentwicklung zu ausgewählten Fragen des CISG - Teil II
Plamen Djilianov:
Dingliche Kreditsicherheiten nach dem bulgarischen Recht: Pfand, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung
Christiana Fountoulakis:
Zurückbehaltungsrecht bei nicht ausgestellter Quittung im UN-Kaufrecht
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 27, 39 CISG
Der Käufer hat zu beweisen, dass die Mängelrüge rechtzeitig und gehörig abgesandt wurde; das Verlustrisiko bezüglich der Mitteilung trägt hingegen der Verkäufer.
Österreich: OGH, Urteil vom 24.5.2005 - 4Ob80/05a
Art. 8, 9 CISG
Zur Einbeziehung deutschsprachiger AGB in Kaufverträge zwischen einer österreichischen und einer italienischen Firma.
Österreich: OLG Linz, Urteil vom 8.8.2005 - O 3 R 57/05 f
Art. 38, 39 CISG
1. Außer unter besonderen Umständen ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen angemessen.
2. Der Käufer hat in der Rüge die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen.
Österreich: OLG Linz, Urteil vom 1.6.2005 - O I R 68/05h
Art. 4 CISG
1. Die Beweislast bestimmt sich nach CISG, während der notwendige Grad der richterlichen Überzeugung der lex fori zu entnehmen ist. Dies bedeutet nach schweizerischem Recht, dass der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sein muss.
2. Die Höhe des Verzugszinses und die Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dem internationalen Privatrecht des Forumstaates auf den zu entscheidenden Fall anzuwenden ist.
Schweiz: Kantonsgericht Nidwalden, Urteil vom 23.5.2005 - ZK 04 26
Art. 9 Abs. 2 CISG
1. Die Verwendung des INCOTERMS-Begriffs "CIF" ohne Verweis auf dei INCOTERMS ist ausreichend, um die in ihnen enthaltene Definition für "CIF" auf den Vertrag Anwendung finden zu lassen.
2. Ein vertraglicher Eigentumsvorbehalt modifiziert den Gefahrübergang nach "CIF" nicht.
Vereinigte Staaten: United States District Court for the Southern District of New York, 26 March 2002 - 00 Civ. 934 (SHS)
Internationales Zivilprozessrecht
Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ
Mögliche Fehlentscheidungen des Gerichts des Urteilsstaates hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit sind nicht unter dem Gesichtspunkt des ordre public zu überprüfen.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 6.10.2005 - IX ZB 27/02
Art. 7 Abs. 1 UNÜ
a) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO) und die (nationalen) Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht.
b) Unterliegt die Schiedsvereinbarung einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 21.9.2005 - III ZB 18/05
Bücher
Friedrich Blase:
Rezension von Jörg Risse: Wirtschaftsmediation