IHR 1/2008


February 2008
p. 1-44

Quanity:


IHR 1/2008
Editorial

Rolf Herber
CISG zwanzig Jahre in Kraft

Aufsätze

Bernd Kannowski/Leif Gerling/Gianna Burret
Zum internationalen Gerichtsstand der Kaufpreisklage im Wechselspiel von EuGVVO und UN-Kaufrecht

Verena Ventsch/Christiane Krauskopf
Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Rechtsnachfolge

Heinz Albert Friehe/Winfried Huck
Das UN-Kaufrecht in sieben Sprachen
Einführung in eine Datenbank zur variablen und dynamischen Textrecherche von Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch und Chinesisch

Entscheidungen

UN-Kaufrecht (CISG)

Art 81 CISG
Nach erfolglosen Mängelrügen kann der Rücktritt vom Kaufvertrag auch noch drei Wochen nach dem letzten Nachbesserungsversuch erklärt werden. Ist nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag der Verkäufer mit der Rücknahme der Ware im Verzug, ist der Käufer nicht durch das nach Art. 81 Abs. 2 CISG statuierte Zug-um-Zug Prinzip beschränkt.
Deutschland: AG Landsberg, Urteil vom 21.6.2006 – l C 1025/05

Art. 39 Abs. 2, Art. 44 CISG
1. Die absolute Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG greift auch dann, wenn eine Vertragswidrigkeit trotz sachgemäßer Untersuchung der Waren nicht erkennbar war und der Käufer sie auch später nicht festgestellt hat oder hätte feststellen müssen.
2. Die Entschuldigung für ein Unterlassen der Rüge nach Art. 44 CISG bezieht sich nur auf Art. 39 Abs. 1 CISG, so dass nach Art. 39 Abs. 2 CISG auch die Ansprüche nach Art. 45 CISG binnen zwei Jahren nach der Übergabe der Ware geltend zu machen sind.
3. Die Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG ist von Amts wegen zu beachten.
Österreich: OLG Linz, Teilurteil vom 24.9.2007 – 1 R 77/07k

Art. 49 Abs. 1, Art. 74, 78 CISG
1. Im Falle eines Fixgeschäftes muss der Käufer vor Aufhebung des Vertrages keine Nachfrist setzen, da eine verspätete Lieferung einen objektiven Mangel darstellt und die sofortige Vertragsauflösung rechtfertigt. Ausreichend für die Vertragsaufhebung ist die Absendung der Anzeige.
2. Zum Umfang der Substantiierung des Schadens im Rahmen des Art. 74 CISG.
3. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem nationalen Recht, das nach lex fori als Vertragsstatut berufen ist.
Schweiz: Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 25.6.2007 – HG050430/U/ei

Art. 6 CISG
1. Die Parteien eines Kaufvertrages müssen die Anwendbarkeit des CISG ausdrücklich ausschließen um sie zu derogieren.
2. Der Verweis auf das Recht eines Mitgliedsstaates des CISG ist Anzeichen dafür, dass das CISG anwendbar sein soll.
Vereinigte Staaten: US District Court, Eastern District Michigan, Entscheidung vom 28.9.2007 – 06-14553 (Easom Automation Systems, Inc. v. Thyssenkrupp Fabco, Corp.)

Art. 29 para. 1, 47 para. 1 CISG
Zur Abgrenzung einer Vertragsänderung nach Art 29 Abs. 1 CISG von einer Nachfristsetzung nach Art. 47 Abs. 1 CISG.
Vereinigte Staaten: US Court of Appeals, Third Circuit, Entscheidung vom 19.7.2007 – Nos. 06-3390, 06-3525 (Valero Marketing & Supply Co. v. Greeni Oy)

Handelsvertreterrecht

§ 89b HGB
Zu der für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB erforderlichen Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers.
Deutschland: BGH, Urteil vom 13.6.2007 – VIII ZR 352/04

Internationales Zivilprozessrecht

Art. 23 EuGVVO
1. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ist auf den Zeitpunkt der Klagerhebung abzustellen. Ist damit die EuGVVO anwendbar, gilt dies auch, wenn bei Abschluß der Vereinbarung ein reiner Inlandssachverhalt vorlag.
2. Bei einer Schuldübernahme, nicht aber bei einem Schuldbeitritt wirkt eine Gerichtsstandsklausel auf den weiteren Beteiligten fort.
Österreich: OGH, Urteil vom 5.6.2007 – 10 Ob 40/07s

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