IHR 6/2008
December 2008
p. 221-264
Quanity:
December 2008
p. 221-264
Quanity:

Aufsätze
The CISG's Impact on EU Legislation
Prof. Dr. Stefano Troiano, Verona
Pre-Contractual Disclosure in Belgium
Nicole Van Crombrugghe, Brüssel
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 1, 45 Abs. 1 b, 74, 79 CISG
1. Dem Käufer, ein Gebrauchtwagenhändler mit Sitz in Italien, eines in Deutschland gestohlenen PKW, der das Fahrzeug an einen gutgläubigen Dritten in Italien weiterveräußerte, bei dem das Fahrzeug durch Sicherheitskräfte beschlagnahmt wurde und der deshalb den geleisteten Kaufpreis zurückverlangte, steht gegen den deutschen Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 1, 45 Abs.1 b, 74 CISG zu, der auch den entgangenen Gewinn umfasst.
2. Der Verkäufer kann sich dabei nicht unter Verweis auf seine Gutgläubigkeit bei Ankauf des PKW nach Art. 79 CISG entlasten. Ihm ist das Handeln der Person zuzurechnen, derer er sich beim Ankauf des Fahrzeugs bediente.
3. Der Schadensersatzanspruch steht dem Käufer auch deshalb zu, weil der erwerbende Dritte in Italien, der nach italienischem Recht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwarb, nach dessen Beschlagnahme vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises verlangen konnte, auch wenn er wegen der Beschlagnahme der Sache zur Herausgabe nicht mehr in der Lage war.
Deutschland: OLG München, Urteil vom 5.3.2008 - 7 U 4969/06
Handelsvertreterrecht
Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO
1. Der Dienstleistungsbegriff des Art. 5 Nr.1 lit. b EuGVVO erfasst alle Verträge, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Er umfasst die Tätigkeit des Handelsvertreters und ist lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören wie insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.
2. Der Leistungsort und damit - mangels abweichender Vereinbarungen - der Erfüllungsort liegt dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wurde der provisionsauslösende Vertrag in den Räumen des Handelsvertreters abgeschlossen, so liegt hier der Leistungsort für den Handelsvertretervertrag.
Österreich: OGH, Beschluss vom 8.5.2008 - 6 Ob 63/08w
Nachruf
Peter Schlechtriem - Leben und Werk
Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer, LL.M., Basel/Schweiz
The CISG's Impact on EU Legislation
Prof. Dr. Stefano Troiano, Verona
Pre-Contractual Disclosure in Belgium
Nicole Van Crombrugghe, Brüssel
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 1, 45 Abs. 1 b, 74, 79 CISG
1. Dem Käufer, ein Gebrauchtwagenhändler mit Sitz in Italien, eines in Deutschland gestohlenen PKW, der das Fahrzeug an einen gutgläubigen Dritten in Italien weiterveräußerte, bei dem das Fahrzeug durch Sicherheitskräfte beschlagnahmt wurde und der deshalb den geleisteten Kaufpreis zurückverlangte, steht gegen den deutschen Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 1, 45 Abs.1 b, 74 CISG zu, der auch den entgangenen Gewinn umfasst.
2. Der Verkäufer kann sich dabei nicht unter Verweis auf seine Gutgläubigkeit bei Ankauf des PKW nach Art. 79 CISG entlasten. Ihm ist das Handeln der Person zuzurechnen, derer er sich beim Ankauf des Fahrzeugs bediente.
3. Der Schadensersatzanspruch steht dem Käufer auch deshalb zu, weil der erwerbende Dritte in Italien, der nach italienischem Recht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwarb, nach dessen Beschlagnahme vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises verlangen konnte, auch wenn er wegen der Beschlagnahme der Sache zur Herausgabe nicht mehr in der Lage war.
Deutschland: OLG München, Urteil vom 5.3.2008 - 7 U 4969/06
Handelsvertreterrecht
Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO
1. Der Dienstleistungsbegriff des Art. 5 Nr.1 lit. b EuGVVO erfasst alle Verträge, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Er umfasst die Tätigkeit des Handelsvertreters und ist lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören wie insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.
2. Der Leistungsort und damit - mangels abweichender Vereinbarungen - der Erfüllungsort liegt dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wurde der provisionsauslösende Vertrag in den Räumen des Handelsvertreters abgeschlossen, so liegt hier der Leistungsort für den Handelsvertretervertrag.
Österreich: OGH, Beschluss vom 8.5.2008 - 6 Ob 63/08w
Nachruf
Peter Schlechtriem - Leben und Werk
Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer, LL.M., Basel/Schweiz