IHR 4/2009


August 2009
p. 141-184

Quanity:



IHR 4/2009
Aufsätze

Grenzüberschreitende Vertriebsverträge
Dr. Karl-Heinz Thume, Nürnberg

Verpasste Abkehr vom Vollmachtsformerfordernis
Dr. Sven Schilf, Berlin


Entscheidungen

UN-Kaufrecht (CISG)

Art. 6 CISG
Das CISG ist nicht auf Verträge anwendbar, die die Klausel Australisches Recht, unter Ausschluss des UNCITRAL Rechts ist anwendbar enthalten.
Australien: Federal Court of Australia, Urteil vom 20.5.2009 – [2009"> FCA 522

Art. 28, Art. 31 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1 OR; Art. 74 CISG
Nach Art. 31 Abs. 1 OR fällt der wegen Täuschung unverbindliche Vertrag nur dahin, wenn der Getäuschte dem anderen innert Jahresfrist eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte. Ein beidseitig bereits erfüllter Vertrag gilt mangels eines Begehrens um Rückabwicklung des Geschäftes als genehmigt. In Fällen nachträglicher Genehmigung kann Schadenersatz gemäss Art. 31 Abs. 3 OR verlangt werden, wenn die Anfechtung dem Getäuschten weiteren Schaden oder Nachteile gebracht hätte, die ihm nicht zumutbar sind. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht berechtigt zudem zu Schadenersatz gemäss Art. 74 CISG. Dieser geht auf das positive Vertragsinteresse.
Schweiz: Kantonsgericht St. Gallen, Urteil vom 13.5.2008 – BZ.2007.55.

Art. 8 Abs. 1, 82 Abs. 1 CISG
1. Zur Auslegung des Willens einer Partei bei Vertragsschluss kann nach Art. 8 CISG auch auf das Verhalten der Partei nach Vertragsschluss zurückgegriffen werden.
2. Im Rahmen des CISG können die Parteien den Begriff der Abnahme selbst bestimmen.
[...">
Schweiz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom 26.9.2008 – 16/2007

Schiedsverfahrensrecht

§ 1008 ABGB
Zur Notwendigkeit einer speziellen Vollmacht nach § 1008 ABGB bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung.
Österreich: Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, 8.2.2007 – Sch-4982


Dokumentation

CISG Advisory Council Opinion No. 9 – Consequences of Avoidance of the Contract


Buchbesprechung

Schiedsverfahren in England: Literatur zum englischen Schiedsrecht
Dr. Stefan Kröll, LL.M., Köln

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