IHR 5/2009
September 2009
p. 185-288
Quanity:
September 2009
p. 185-288
Quanity:

Aufsätze
Frankreich – Auswirkungen des neuen französischen Verjährungsrechts auf den kaufmännischen Rechtsverkehr
Olivier Delgrange und Pauline Le More, Paris
Ersatzherausgabe und Gewinnhaftung beim internationalen Warenkauf
Dr. Felix Hartmann, LLM, Heidelberg
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 8, 14, 18 CISG, Art. 23 Brüssel I-VO
1. Im Rahmen des CISG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Erklärungsgegner zu übersenden oder anderweitig zugänglich machen, um sie zu einem Vertragsbestandteil zu machen. Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme – etwa durch Anforderung beim Verwender – ist nicht ausreichend.
2. Die formellen Anforderungen an eine Erfüllungsortsvereinbarung sind geringer als an eine Gerichtsstandvereinbarung. Im internationalen Handelsverkehr kann im Rahmen eines mündlich geschlossenen Vertrages eine Erfüllungsortsvereinbarung auch dadurch getroffen werden, dass die eine Vertragspartei auf ein ihr von der anderen Partei übersandtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Erfüllungsort enthält, nicht reagiert oder wiederholt Rechnungen, die einen solchen Hinweis enthalten, widerspruchslos bezahlt.
Deutschland: OLG München, Urteil vom 14.1.2009 – 20 U 3863/08 (mit Anmerkung von RA Dr. Philipp Großkopf, München)
Art. 74 Abs. 1 CISG
Vorgerichtliche Anwaltskosten können nach Art. 74 Abs. 1 CISG ersetzt verlangt werden.
Deutschland: LG Potsdam, Urteil vom 7.4.2009 – 6 O 171/08
Art. 7 Abs. 2, 46 Abs. 2, 79 CISG
Ist dem Verkäufer die vertragsgemäße Erfüllung seiner Pflichten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so hat er, vor Aufhebung des Vertrages, Alternativen zur Erfüllung des Vertrages anzubieten.
Vereinigte Staaten: US District Court, Southern District, New York, Urteil vom 20.8.2008 – 06 CIV. 12 [Hilaturas Miel, S.L. v. Republic of Iraq">
Handelsvertreterrecht
§ 17 Abs. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, 1786).
Deutschland: BGH, Urteil vom 26.2.2009 – I ZR 28/06 209
Art. 17 Richtlinie 86/653 / EWG
1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653 /EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.
2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.
EuGH, Urteil vom 26.3.2009 – C-348/07 (Turgay Semen ./. Deutsche Tamoil GmbH) (mit Anmerkung von RA Dr. Karl-Heinz Thume, Nürnberg)
§ 24 Abs. 3 Z. 1 HVertrG
Ein Umstand, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung gemäß § 24 Abs. 3 Z. 1 HVertrG gibt, muss innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht werden.
Österreich: OGH, Beschluss vom 13.11.2008 – 8ObA42/08x 216
Internationales Zivilprozessrecht
§§ 91, 185 Nr. 3 ZPO
Die öffentliche Zustellung einer Klage an einen ausländischen Beklagten, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, kann nur dann bewilligt werden, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Dauer der Zustellung im Wege der Rechtshilfe möglicherweise einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten überschreiten wird.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08
Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ, Art. 1 Abs. 2 lit. d) Brüssel I-VO
Auf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von materiellrechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO Anwendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 5.2.2009 – IX ZB 89/06
Art. 5 Nr. 1 lit. a, b Brüssel I VO
1. Wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart ist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr.1 Buchst. b EuGVVO. Liegt dieser Ort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung, so findet nicht Art. 5 Nr.1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr.1 Buchst. a EuGVVO Anwendung.
2. Im Rahmen von Art. 5 Nr.1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist.
Deutschland: BGH, Urteil vom 22.4.2009 – VIII ZR 156/07
Schiedsverfahrensrecht
Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ
Art. VAbs. 1 lit. b UNÜ, stellt keinen absoluten Anerkennungsversagungsgrund dar. Die Anerkennung ist nur dann zu versagen, wenn der für die Entscheidung Verstoß kausal war, wobei es ausreicht, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 15.1.2009 – III ZB 83/07
§ 242 BGB, § 1032 Abs. 2 ZPO
Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 30.4.2009 – III ZB 91/07 226
Buchbesprechung
Joseph F. Morrissey, Jack M. Graves: International Sales Law and Arbitration, Problems, Cases and Commentary
Dr. Martin Illmer, MJur(Oxford), Hamburg
Frankreich – Auswirkungen des neuen französischen Verjährungsrechts auf den kaufmännischen Rechtsverkehr
Olivier Delgrange und Pauline Le More, Paris
Ersatzherausgabe und Gewinnhaftung beim internationalen Warenkauf
Dr. Felix Hartmann, LLM, Heidelberg
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 8, 14, 18 CISG, Art. 23 Brüssel I-VO
1. Im Rahmen des CISG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Erklärungsgegner zu übersenden oder anderweitig zugänglich machen, um sie zu einem Vertragsbestandteil zu machen. Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme – etwa durch Anforderung beim Verwender – ist nicht ausreichend.
2. Die formellen Anforderungen an eine Erfüllungsortsvereinbarung sind geringer als an eine Gerichtsstandvereinbarung. Im internationalen Handelsverkehr kann im Rahmen eines mündlich geschlossenen Vertrages eine Erfüllungsortsvereinbarung auch dadurch getroffen werden, dass die eine Vertragspartei auf ein ihr von der anderen Partei übersandtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Erfüllungsort enthält, nicht reagiert oder wiederholt Rechnungen, die einen solchen Hinweis enthalten, widerspruchslos bezahlt.
Deutschland: OLG München, Urteil vom 14.1.2009 – 20 U 3863/08 (mit Anmerkung von RA Dr. Philipp Großkopf, München)
Art. 74 Abs. 1 CISG
Vorgerichtliche Anwaltskosten können nach Art. 74 Abs. 1 CISG ersetzt verlangt werden.
Deutschland: LG Potsdam, Urteil vom 7.4.2009 – 6 O 171/08
Art. 7 Abs. 2, 46 Abs. 2, 79 CISG
Ist dem Verkäufer die vertragsgemäße Erfüllung seiner Pflichten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so hat er, vor Aufhebung des Vertrages, Alternativen zur Erfüllung des Vertrages anzubieten.
Vereinigte Staaten: US District Court, Southern District, New York, Urteil vom 20.8.2008 – 06 CIV. 12 [Hilaturas Miel, S.L. v. Republic of Iraq">
Handelsvertreterrecht
§ 17 Abs. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, 1786).
Deutschland: BGH, Urteil vom 26.2.2009 – I ZR 28/06 209
Art. 17 Richtlinie 86/653 / EWG
1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653 /EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.
2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.
EuGH, Urteil vom 26.3.2009 – C-348/07 (Turgay Semen ./. Deutsche Tamoil GmbH) (mit Anmerkung von RA Dr. Karl-Heinz Thume, Nürnberg)
§ 24 Abs. 3 Z. 1 HVertrG
Ein Umstand, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung gemäß § 24 Abs. 3 Z. 1 HVertrG gibt, muss innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht werden.
Österreich: OGH, Beschluss vom 13.11.2008 – 8ObA42/08x 216
Internationales Zivilprozessrecht
§§ 91, 185 Nr. 3 ZPO
Die öffentliche Zustellung einer Klage an einen ausländischen Beklagten, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, kann nur dann bewilligt werden, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Dauer der Zustellung im Wege der Rechtshilfe möglicherweise einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten überschreiten wird.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08
Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ, Art. 1 Abs. 2 lit. d) Brüssel I-VO
Auf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von materiellrechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO Anwendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 5.2.2009 – IX ZB 89/06
Art. 5 Nr. 1 lit. a, b Brüssel I VO
1. Wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart ist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr.1 Buchst. b EuGVVO. Liegt dieser Ort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung, so findet nicht Art. 5 Nr.1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr.1 Buchst. a EuGVVO Anwendung.
2. Im Rahmen von Art. 5 Nr.1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist.
Deutschland: BGH, Urteil vom 22.4.2009 – VIII ZR 156/07
Schiedsverfahrensrecht
Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ
Art. VAbs. 1 lit. b UNÜ, stellt keinen absoluten Anerkennungsversagungsgrund dar. Die Anerkennung ist nur dann zu versagen, wenn der für die Entscheidung Verstoß kausal war, wobei es ausreicht, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 15.1.2009 – III ZB 83/07
§ 242 BGB, § 1032 Abs. 2 ZPO
Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 30.4.2009 – III ZB 91/07 226
Buchbesprechung
Joseph F. Morrissey, Jack M. Graves: International Sales Law and Arbitration, Problems, Cases and Commentary
Dr. Martin Illmer, MJur(Oxford), Hamburg