IHR 6/2009
December 2009
p. 229-272
Quanity:
December 2009
p. 229-272
Quanity:

Aufsätze
Überblick über das Recht des Handelsvertreters in Spanien Rechtsanwalt Karl H. Lincke, Ref. iur. Anne-Christin Mittwoch, Madrid
Homeward Trend: What, Why and Why Not
Prof. Dr. Franco Ferrari, Verona
Entscheidungen
UN-Kaufrecht CISG
Art. 33, 39 CISG
Art. 39 CISG ist analog auf Fälle verspäteter Lieferung anzuwenden. Der Käufer kann daher dem Verkäufer innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung die
Mangelhaftigkeit der Güter aufgrund der Verspätung anzeigen.
Vereinigte Staaten: U.S. District Court,
Eastern District of Kentucky Sky Cast,
Urteil vom 18.3.2008 – LLC Civil Action
No. 07-161-JBT, Inc. v. Global Direct Distribution
Warenvertriebsrecht
§ 157 BGB
Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf
Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch – wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller
aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt – nur besteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem
Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.7.2007 – VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).
Deutschland: BGH, Urteil vom 18.6.2008 –
VIII ZR 154/06
§§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 343 BGB, § 348 HGB
1. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller
Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung
im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.
2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe
wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343
BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.
Deutschland: BGH, Urteil vom 17.7.2008 –
I ZR 168/05
§ 24 Abs. 3 Nr. 1 öst. HVertrG
Ein begründeter Anlass zur Vertragskündigung im Sinn des § 24 Abs. 3 Nr.1 HVertrG ist nur gegeben, wenn das – selbst vertragsmäßig gedeckte – Verhalten
des Unternehmers den Handelsvertreter – hier Tankstellenpächter – in eine Lage bringt, in der ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus
nicht mehr zugemutet werden kann. Dies liegt etwa dann vor, wenn der Handelsvertreter eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen
Position zu gewärtigen hätte.
Österreich: OGH, Urteil vom 30.9.2008 –
1 Ob 275/07h
Internationales Zivilprozessrecht
Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO
Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne des
Art.15 Abs.1 lit. c EuGVVO. Deutschland: BGH, Beschluss vom 17.9.2008 – III ZR 71/08
Schiedsverfahrensrecht
§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ
Ein Schiedsspruch, der – entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung – nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen
Schiedsgerichts gefällt wurde, ist gemäß
Art.V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 21.5.2008 –
III ZB 14/07
§ 93 ZPO
1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein „Anerkenntnisbeschluss“ in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann.
2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers
an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum.
Deutschland: OLG Stuttgart, Beschluss vom
13.10.2008 – 1 Sch 2/08
Bücher
Cross-Border Consumer Contracts
Prof. Dr. Peter Mankowski, Hamburg
International Contract Manual
Dr. Stefan Kröll, LL.M., Köln
Überblick über das Recht des Handelsvertreters in Spanien Rechtsanwalt Karl H. Lincke, Ref. iur. Anne-Christin Mittwoch, Madrid
Homeward Trend: What, Why and Why Not
Prof. Dr. Franco Ferrari, Verona
Entscheidungen
UN-Kaufrecht CISG
Art. 33, 39 CISG
Art. 39 CISG ist analog auf Fälle verspäteter Lieferung anzuwenden. Der Käufer kann daher dem Verkäufer innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung die
Mangelhaftigkeit der Güter aufgrund der Verspätung anzeigen.
Vereinigte Staaten: U.S. District Court,
Eastern District of Kentucky Sky Cast,
Urteil vom 18.3.2008 – LLC Civil Action
No. 07-161-JBT, Inc. v. Global Direct Distribution
Warenvertriebsrecht
§ 157 BGB
Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf
Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch – wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller
aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt – nur besteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem
Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.7.2007 – VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).
Deutschland: BGH, Urteil vom 18.6.2008 –
VIII ZR 154/06
§§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 343 BGB, § 348 HGB
1. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller
Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung
im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.
2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe
wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343
BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.
Deutschland: BGH, Urteil vom 17.7.2008 –
I ZR 168/05
§ 24 Abs. 3 Nr. 1 öst. HVertrG
Ein begründeter Anlass zur Vertragskündigung im Sinn des § 24 Abs. 3 Nr.1 HVertrG ist nur gegeben, wenn das – selbst vertragsmäßig gedeckte – Verhalten
des Unternehmers den Handelsvertreter – hier Tankstellenpächter – in eine Lage bringt, in der ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus
nicht mehr zugemutet werden kann. Dies liegt etwa dann vor, wenn der Handelsvertreter eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen
Position zu gewärtigen hätte.
Österreich: OGH, Urteil vom 30.9.2008 –
1 Ob 275/07h
Internationales Zivilprozessrecht
Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO
Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne des
Art.15 Abs.1 lit. c EuGVVO. Deutschland: BGH, Beschluss vom 17.9.2008 – III ZR 71/08
Schiedsverfahrensrecht
§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ
Ein Schiedsspruch, der – entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung – nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen
Schiedsgerichts gefällt wurde, ist gemäß
Art.V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen.
Deutschland: BGH, Beschluss vom 21.5.2008 –
III ZB 14/07
§ 93 ZPO
1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein „Anerkenntnisbeschluss“ in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann.
2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers
an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum.
Deutschland: OLG Stuttgart, Beschluss vom
13.10.2008 – 1 Sch 2/08
Bücher
Cross-Border Consumer Contracts
Prof. Dr. Peter Mankowski, Hamburg
International Contract Manual
Dr. Stefan Kröll, LL.M., Köln