IHR 1/2010
February 2010
p. 1-44
Quanity:
February 2010
p. 1-44
Quanity:

Editorial
Zehn Jahre IHR – und ein Symposium
Prof. Dr. Rolf Herber, Hamburg
Aufsätze
Warranties and “Lemons” under CISG Article 35(2)(a) Prof. Clayton P. Gillette / Prof. Dr. Franco Ferrari, New York
Was ist wo Vertrag und was wo nicht?
Dr. Ivo Bach, Mainz
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 71 CISG Da die Aufrechnung – im Gegensatz zum Zurückbehaltungsrecht – nicht im CISG geregelt ist, bestimmt sich das hierauf anzuwendende Recht nach dem IPR des Forumsstaates. Deutschland: OLG Köln, Urteil vom 19.5.2008 – 16 U 62/07
Art. 25, 49 Abs. 2 lit. b) (i) CISG
1. Im Rahmen des Art. 25 CISG ist bei Prüfung der Frage, ob für den Käufer Absatz oder Verwendung der mangelhaften Ware noch zumutbar ist, insbesondere darauf abzustellen, ob der Käufer Händler oder Produzent bzw. Endabnehmer für die jeweilige Ware ist. Die Verwendbarkeit bzw. Veräußerbarkeit minderwertiger Ware für einen Produzenten oder Endabnehmer, der nicht mit diesen Gütern handelt, wird
in der Regel zu verneinen sein.
2. Zur Kenntnis gemäß Art. 49 Abs. 2 lit. b) (i) CISG gehört, dass sich der Käufer über Tatsache, Umfang und Tragweite der Vertragsverletzung im Klaren ist. Grundsätzlich ist ein Zeitraum von ein bis
zwei Monaten für die notwendige Prüfung angemessen, soweit keine Umstände eine Anpassung dieses Zeitraums rechtfertigen.
3. Da die Verjährung von Ansprüchen durch das CISG nicht geregelt wird, muss diese Frage nach dem, gemäß des Kollisionsrechts des Forumsstaats ermittelten, nationalen Recht beantwortet werden. Schweiz: Bundesgericht, Urteil vom
18.5.2009 – 4 A 68/2009
Handelsvertreterrecht
§ 89b Abs. 1 S. 1 HGB
Zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs
eines Tankstellenhalters kann der Anteil
des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Geschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. Dabei sind solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstelle konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt werden, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang Bargeschäfte tätigen.
Internationales Zivilprozessrecht
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm scheinbar gewonnenen Preises klagt und – diese Gesellschaft dem Verbraucher zu dem Zweck, ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen, ein persönlich
adressiertes Schreiben zugesandt hat, mit dem bei ihm der Eindruck erweckt wurde, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche, – ohne dass der Erhalt dieses Preises aber von einer Bestellung vonWaren, die diese Gesellschaft zum Kauf anbietet, oder von einer Testbestellung abhängt,
sind die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften wie folgt auszulegen: – Eine solche von dem Verbraucher erhobene Klage unterliegt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung
unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen;
– ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegt eine solche Klage nur dann der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001, wenn der Verbraucher bei dem gewerbsmäßigen Verkäufer tatsächlich eine
Bestellung aufgegeben hat. EuGH, Urteil vom 14.5.2009 – C-180/06 (Renate Ilsinger ./. Martin Dreschers als Insolvenzverwalter im
Konkurs der Schlank & Schick GmbH)
Buchbesprechung
Hans W. Fasching: Zivilprozeßgesetze. 5. Band / 1. Teilband: EuGVVO; EuBVO; EuVTVO;
§§ 39, 39a JN; §§ 63 bis 73, 283, 291 bis 291c ZPO Prof. Dr. Peter Mankowski, Hamburg
Veranstaltungshinweis
Symposium über aktuelle Fragen des Vertriebsrechts und des Internationalen Handelsrechts Deutschland: BGH, Urteil vom
15.7.2009 – VIII ZR 171/08
Zehn Jahre IHR – und ein Symposium
Prof. Dr. Rolf Herber, Hamburg
Aufsätze
Warranties and “Lemons” under CISG Article 35(2)(a) Prof. Clayton P. Gillette / Prof. Dr. Franco Ferrari, New York
Was ist wo Vertrag und was wo nicht?
Dr. Ivo Bach, Mainz
Entscheidungen
UN-Kaufrecht (CISG)
Art. 71 CISG Da die Aufrechnung – im Gegensatz zum Zurückbehaltungsrecht – nicht im CISG geregelt ist, bestimmt sich das hierauf anzuwendende Recht nach dem IPR des Forumsstaates. Deutschland: OLG Köln, Urteil vom 19.5.2008 – 16 U 62/07
Art. 25, 49 Abs. 2 lit. b) (i) CISG
1. Im Rahmen des Art. 25 CISG ist bei Prüfung der Frage, ob für den Käufer Absatz oder Verwendung der mangelhaften Ware noch zumutbar ist, insbesondere darauf abzustellen, ob der Käufer Händler oder Produzent bzw. Endabnehmer für die jeweilige Ware ist. Die Verwendbarkeit bzw. Veräußerbarkeit minderwertiger Ware für einen Produzenten oder Endabnehmer, der nicht mit diesen Gütern handelt, wird
in der Regel zu verneinen sein.
2. Zur Kenntnis gemäß Art. 49 Abs. 2 lit. b) (i) CISG gehört, dass sich der Käufer über Tatsache, Umfang und Tragweite der Vertragsverletzung im Klaren ist. Grundsätzlich ist ein Zeitraum von ein bis
zwei Monaten für die notwendige Prüfung angemessen, soweit keine Umstände eine Anpassung dieses Zeitraums rechtfertigen.
3. Da die Verjährung von Ansprüchen durch das CISG nicht geregelt wird, muss diese Frage nach dem, gemäß des Kollisionsrechts des Forumsstaats ermittelten, nationalen Recht beantwortet werden. Schweiz: Bundesgericht, Urteil vom
18.5.2009 – 4 A 68/2009
Handelsvertreterrecht
§ 89b Abs. 1 S. 1 HGB
Zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs
eines Tankstellenhalters kann der Anteil
des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Geschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. Dabei sind solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstelle konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt werden, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang Bargeschäfte tätigen.
Internationales Zivilprozessrecht
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm scheinbar gewonnenen Preises klagt und – diese Gesellschaft dem Verbraucher zu dem Zweck, ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen, ein persönlich
adressiertes Schreiben zugesandt hat, mit dem bei ihm der Eindruck erweckt wurde, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche, – ohne dass der Erhalt dieses Preises aber von einer Bestellung vonWaren, die diese Gesellschaft zum Kauf anbietet, oder von einer Testbestellung abhängt,
sind die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften wie folgt auszulegen: – Eine solche von dem Verbraucher erhobene Klage unterliegt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung
unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen;
– ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegt eine solche Klage nur dann der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001, wenn der Verbraucher bei dem gewerbsmäßigen Verkäufer tatsächlich eine
Bestellung aufgegeben hat. EuGH, Urteil vom 14.5.2009 – C-180/06 (Renate Ilsinger ./. Martin Dreschers als Insolvenzverwalter im
Konkurs der Schlank & Schick GmbH)
Buchbesprechung
Hans W. Fasching: Zivilprozeßgesetze. 5. Band / 1. Teilband: EuGVVO; EuBVO; EuVTVO;
§§ 39, 39a JN; §§ 63 bis 73, 283, 291 bis 291c ZPO Prof. Dr. Peter Mankowski, Hamburg
Veranstaltungshinweis
Symposium über aktuelle Fragen des Vertriebsrechts und des Internationalen Handelsrechts Deutschland: BGH, Urteil vom
15.7.2009 – VIII ZR 171/08